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   BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87   

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BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87 (https://dejure.org/1988,6284)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1988 - 8 C 2.87 (https://dejure.org/1988,6284)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1988 - 8 C 2.87 (https://dejure.org/1988,6284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zivildienstbefreiung - Ausbildung zum tibetanischen Lama - Zivildienstpflichtiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    Ob der einem Angehörigen eines anderen Bekenntnisses übertragene Aufgabenbereich als ein geistliches Amt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und damit zugleich der Zurückstellungsvorschrift des § 11 Abs. 2 ZDG (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 ) anzusehen ist, hängt von dem jeweiligen Tätigkeits- und Pflichtenkreis ab: Die Annahme, innerhalb einer Religionsgemeinschaft gebe es Ämter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, setzt zunächst voraus, daß abgegrenzte Aufgabenbereiche bestehen, die nur bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und deren Übernahme Pflichten begründet, die nicht unwesentlich über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten hinausgehen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII 46.68 - BVerwGE 34, 291 [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] und vom 20. März 1987 - BVerwG 8 C 37.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 4 S. 1 ).

    Derartige Aufgabenbereiche vermögen die dauernde Befreiung vom Zivildienst und damit zugleich die Zurückstellung außerdem nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf Dauer übertragen und in der Regel nur durch andere oder höhere Aufgabenbereiche abgelöst werden (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298, vom 20. März 1987, a.a.O. und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 5 S. 4 ).

    Ob eine vorstehend gekennzeichnete geistliche Tätigkeit innerhalb einer Religionsgemeinschaft ausgeübt wird, kann nur nach äußeren Tätigkeitsmerkmalen beurteilt werden; ein theologisch oder kirchenrechtlich bestimmtes Leitbild darf dabei nicht herangezogen werden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298).

    Die Glaubensüberzeugungen und Lehren der jeweiligen Religion bestimmen vielmehr, ob einzelnen Mitgliedern besondere seelsorgerische Aufgaben zugewiesen sind, die denjenigen der Geistlichen der beiden großen christlichen Kirchen entsprechen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298 ff.).

    Ob die Gläubigen, in deren Kreis ein besonderer Aufgabenbereich wahrgenommen wird, Laien oder nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ebenfalls Priester sind, ist dementsprechend nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 299).

    Unerheblich ist auch, ob eine Hierarchie von "Ämtern" in dem vorbezeichneten Sinne vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 299).

    Vielmehr ist auf der Grundlage der im einzelnen festzustellenden tatsächlichen Aufgaben, der Art ihrer Wahrnehmung und ihrer Bedeutung nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob der Angehörige eines anderen Bekenntnisses - das nicht christlichen Ursprungs sein muß - ein geistliches Amt innehat, das dem eines Geistlichen der beiden großen christlichen Kirchen entspricht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 300).

  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85

    Einstufung eines Betheldieners der Zeugen Jehovas als Inhaber eines geistlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    Derartige Aufgabenbereiche vermögen die dauernde Befreiung vom Zivildienst und damit zugleich die Zurückstellung außerdem nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf Dauer übertragen und in der Regel nur durch andere oder höhere Aufgabenbereiche abgelöst werden (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298, vom 20. März 1987, a.a.O. und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 5 S. 4 ).

    Das ist nur dann der Fall, wenn er - wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse - ausgefüllt ist von der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung und religiösen Zuspruch sowie durch Vornahme religiöser Handlungen oder wenn er mindestens geprägt ist von der Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Glaubensgemeinschaft (vgl. Urteile vom 30. November 1984, a.a.O. und vom 8. Mai 1987, a.a.O.).

    In jedem Fall muß das in diesem Sinne Religiöse Mittelpunkt des Aufgabenbereichs sein (vgl. Urteile vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79] und vom 8. Mai 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    In jedem Fall muß das in diesem Sinne Religiöse Mittelpunkt des Aufgabenbereichs sein (vgl. Urteile vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79] und vom 8. Mai 1987, a.a.O.).

    Trägern nicht religiöser Ämter ist die Befreiung vom Zivildienst ebenso versagt wie Amtsträgern der beiden großen christlichen Kirchen, wenn für das innegehabte Amt das Geistliche nicht in der gesetzlich geforderten Weise bestimmend ist (vgl. Urteil vom 14. November 1980, a.a.O. S. 157).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 110.82

    Befreiung vom Zivildienst - Geistliche Tätigkeit - Geistliches Amt -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    Hauptamtlich tätig ist nämlich ein Geistlicher eines anderen Bekenntnisses nur dann, wenn er seine Arbeitskraft voll oder doch zumindest ganz überwiegend einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Kirchen entspricht (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 110.82 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn er - wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse - ausgefüllt ist von der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung und religiösen Zuspruch sowie durch Vornahme religiöser Handlungen oder wenn er mindestens geprägt ist von der Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Glaubensgemeinschaft (vgl. Urteile vom 30. November 1984, a.a.O. und vom 8. Mai 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1987 - 8 C 37.85

    Zivildienst - Geistliche - Hindupriester - Befreiung

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    Ob der einem Angehörigen eines anderen Bekenntnisses übertragene Aufgabenbereich als ein geistliches Amt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und damit zugleich der Zurückstellungsvorschrift des § 11 Abs. 2 ZDG (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 ) anzusehen ist, hängt von dem jeweiligen Tätigkeits- und Pflichtenkreis ab: Die Annahme, innerhalb einer Religionsgemeinschaft gebe es Ämter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, setzt zunächst voraus, daß abgegrenzte Aufgabenbereiche bestehen, die nur bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und deren Übernahme Pflichten begründet, die nicht unwesentlich über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten hinausgehen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII 46.68 - BVerwGE 34, 291 [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] und vom 20. März 1987 - BVerwG 8 C 37.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 4 S. 1 ).

    Derartige Aufgabenbereiche vermögen die dauernde Befreiung vom Zivildienst und damit zugleich die Zurückstellung außerdem nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf Dauer übertragen und in der Regel nur durch andere oder höhere Aufgabenbereiche abgelöst werden (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298, vom 20. März 1987, a.a.O. und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 5 S. 4 ).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    Ob der einem Angehörigen eines anderen Bekenntnisses übertragene Aufgabenbereich als ein geistliches Amt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und damit zugleich der Zurückstellungsvorschrift des § 11 Abs. 2 ZDG (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 ) anzusehen ist, hängt von dem jeweiligen Tätigkeits- und Pflichtenkreis ab: Die Annahme, innerhalb einer Religionsgemeinschaft gebe es Ämter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, setzt zunächst voraus, daß abgegrenzte Aufgabenbereiche bestehen, die nur bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und deren Übernahme Pflichten begründet, die nicht unwesentlich über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten hinausgehen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII 46.68 - BVerwGE 34, 291 [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] und vom 20. März 1987 - BVerwG 8 C 37.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 4 S. 1 ).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 29.86

    Zivildienst - Einberufung - Zurückstellung - Theologische Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Kläger in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25 S. 1 m.weit.Nachw.) am 1. August 1985 die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) nicht erfüllte.
  • BVerwG, 17.12.1999 - 6 C 27.98
    Das vorinstanzliche Gericht hat sich in seinem Verständnis des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3 WPflG von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG 8 C 46.68 - BVerwGE 34, 291 = Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 22; Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 2.87 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 ; Urteil vom 20. März 1987 - BVerwG 8 C 37.85 - NVwZ 1987, 698).
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